Bezug freier Halbtage
Nach Artikel 27 Absatz 3 des Volksschulgesetzes sind die Eltern nach vorgängiger Benachrichtigung der Schule berechtigt, ihre Kinder an höchstens fünf Halbtagen pro Schuljahr nicht zur Schule zu schicken. Die fünf freien Halbtage können ohne Angabe von Gründen frei gewählt werden. Eine Übertragung nicht bezogener Halbtage auf ein nachfolgendes Schuljahr ist nicht möglich.
Besondere Schulanlässe sind für die Schülerinnen und Schüler wie auch für die Lehrpersonen stets ein spezielles Ereignis, auf welches hin im Vorfeld viel organisiert, geplant und einstudiert wird. Wir bitten Sie, beim Einsetzen der Halbtage auf diese Anlässe zu achten.
Bitte benachrichtigen Sie uns spätestens am Vortag mit einem Meldetalon.