Bezug der schulfreien Halbtage
Laut Art. 27 Abs. 3 des Volksschulgesetzes (VSG) sind die Eltern nach vorgängiger Benachrichtigung der Schule, berechtigt, ihre Kinder an höchstens fünf Halbtagen pro Schuljahr nicht zur Schule zu schicken. Die fünf schulfreien Halbtage können ohne Angabe von Gründen frei gewählt werden. Zur Benachrichtigung der Schule verwenden Sie bitte die folgenden Meldetalons: